Die Feldgeschworenen wachen über die Grenzen und unterstützen die Ämter der Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Dabei üben sie das älteste kommunale Ehrenamt in Bayern aus. Sie sind zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit und Bewahrung des Siebnergeheimnisses durch Eidesform auf Lebenszeit verpflichtet. Die Feldgeschworenen wirken bei der Abmarkung durch die staatlichen Vermessungsbehörden mit. Durch gemeindliche Satzung kann bestimmt werden, dass bei den behördlichen Vermessungen das Setzen und Entfernen von Grenzsteinen den Feldgeschworenen vorbehalten ist. Sie können dabei ihr geheimes Zeichen (Siebenergeheimnis) einbringen. Auf Anordnung des ersten Bürgermeisters der Gemeinde nehmen die Feldgeschworene Grenzbegehungen vor. Stellen sie dabei Mängel an Grenzzeichen fest, teilen sie dies den Grundstückseigentümern mit, über Mängel an Gemeindegrenzzeichen wird der Bürgermeister informiert. Feldgeschworene dürfen einmal gesetzte Grenzzeichen suchen und aufdecken, wenn ein Grundstückseigentümer dies beantragt. Ferne dürfen sie innerhalb eines engen gesetzlichen Rahmens Abmarkungshandlungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit vornehmen.
Anträge auf Abmarkung durch Feldgeschworene können an die jeweilige Gemeinde oder an den zuständigen Obmann der Feldgeschworenen gerichtet werden. Der Obmann prüft, ob es sich um eine Aufgabe in deren Zuständigkeitsbereich handelt.
Hauptsächlich in Franken sind die Feldgeschworenen seit dem Mittelalter nachgewiesen. Bereits im 16. Jahrhundert wurde in Ansbach auf Befehl des Markgrafen Georg Friedrich (reg. 1556 – 1603) eine Siebnerordnung ausgearbeitet, damit Grenzstreitigkeiten unter den Bauern in Zukunft vermieden werden. Sie enthielt Vorschriften, wie und wann die Marksteine zu visitieren oder zu setzen sind. Sie gab an, dass eine Person, die einen Markstein aus Bosheit ausgräbt, umwirft, ausackert oder woandershin versetzt, nach der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung bestraft werden sollte. Derjenige, der einen Siebner wegen seines Amtes schändete oder schmähte, musste 6 Gulden, oder wenn ein Siebner den anderen Siebner einen Lügner nannte, muss dieser 3 Gulden zahlen.
Bis 1792 wurden die Männer auch Steiner (mundartlich Staaner) genannt, da sie als Grenzzeichen bis heute Steine setzen. Die Siebner setzten sich meist aus sieben Männern zusammen. Diese ungerade Zahl garantierte bei Abstimmungen kein „Unentschieden“. Bereits am 30. Oktober 1542 wurde den Pfofeldern von ihren Grundherren erlaubt, neun Siebner zu wählen.
Mit dem Gesetz vom 16. Mai 1868 wurden die Siebner bzw. ab hier heißen sie Feldgeschworene, und die Vermessungsämter in ganz Bayern eingeführt. Die Ämter übernahmen die Aufgaben der Siebnergerichte. Als im Jahr 1900 ein neues Abmarkungsgesetz in Kraft trat, wurde auch eine neue Feldgeschworenenordnung erlassen.
Das Abmarkungsgesetz und die Feldgeschworenenordnung vom 16. Oktober 1981 bilden heute ihre Dienstanweisung. Seither sind unter dem Absatz 16⁄3 in Anlehnung an das Grundgesetz auch Frauen für das Amt des Feldgeschworenen zugelassen.
Pfofelder Feldgeschworene seit 1913
1913 bis 1951 | Georg Buchholzer |
1919 bis 1954 1954 bis 1987 seit 1987 | Leonhard Gempel |
1927 bis 1951 | Georg Weißlein |
1927 bis 1970 | Hans Hofer |
1933 bis 1959 | Fritz Ruf |
1940 bis 1942 | Friedrich Rottenberger sen. |
1938 bis 1970 | Michael Goppelt |